AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CuraProducts GmbH für Waren und Dienstleistungen untenstehend CP genannt.
(1) Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen CP und dem Abnehmer. Sie sind ausschließlich verwendbar, im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i. S. v. § 310 BGB. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten sie für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Wir liefern ausschließlich an Unternehmen.
(2) Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen CP und dem Annehmer abschließend. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.
(3) Die Angebote seitens CP sind freibleibend.
(4) Mit Ausnahme von Bestellungen und Lieferungen innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung sind Vereinbarungen und Preise nur nach schriftlicher Bestätigung durch CP wirksam, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.
(5) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich soweit nicht der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Bei telefonischen Bestellungen sind Zusagen über Lieferungen und Liefertermine nur verbindlich, wenn sie nicht bis zum nächsten Werktag binnen 24 Stunden widerrufen werden.
(6) Wird CP durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von CP nicht zu vertretende Umstände gleich, welche ihm die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, wesentliche Zerstörung oder sonstige Ausfälle der Abfüll- und sonstiger technischer Anlagen, gravierende Transportstörungen z. B. durch Straßenblockade, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, allgemeiner Rohstoffmangel, Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als zwei Monate an, haben sowohl CP als auch der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von CP zu vertreten, kommt diese erst in Verzug, wenn der Abnehmer ihm schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens zwei Wochen betragen muss, gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist.
(8) Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von CP (Vorbehaltsware), bis der Abnehmer alle Forderungen bezahlt hat, die CP jetzt und künftig gegen ihn hat.
(9) Der Abnehmer darf Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat. Er darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Abnehmer Vorbehaltsware, so tritt er CP schon jetzt bis zur Tilgung aller ausstehenden Forderungen von CP die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Kunden mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalte ab. CP kann verlangen, dass der Abnehmer die Abtretungen seinen Kunden mitteilt und CP alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Abnehmer darf die an CP abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Abnehmer an CP schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten sind. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
(10) Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst an CP eingeräumten Sicherheiten die Forderung von CP gegen den Abnehmer um mehr als 20 %, so ist CP insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Abnehmer dies verlangt.
(11) Der Abnehmer hat CP sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen oder zu widersprechen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen CP Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die CP durch solche Vorfälle entstehen, hat der Abnehmer an CP zu erstatten.
(12) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(13) Zahlungen werden sofort fällig mind. nach Zugang einer Rechnung spätestens mit der Übergabe der Ware. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug so werden gesetzliche Verzugszinsen, also 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 berechnet.
(14) Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung an zum dann üblichen Satz berechnet.
(15) Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Abnehmer nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückhaltungsrecht beschränkt auf Forderungen des Abnehmers aus demselben Vertragsverhältnis.
(16) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers ein oder wird CP eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so ist CP berechtigt, nach eigener Wahl entweder die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
17) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Abnehmer über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die CP nicht zu vertreten hat oder aufgrund eines Verhaltens des Abnehmers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung an CP über die Übergabebereitschaft an den Abnehmer auf diesen über.
(18) Falls der Abnehmer nicht eine gegenteilige Weisung erstellt hat, bestimmt CP das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird.
(19) Schadensersatzansprüche aus Transportschäden, wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung oder einer Transportanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit an CP ausgeschlossen.
(20) Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Abnehmer beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
(21) Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich zu übersenden. Beim Beförderer ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
(22) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb 1 Woche schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Der Kunde ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben.
(23) Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist der Sitz von CP.
(24) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen CP und dem Abnehmer, auch aus Schecks und Wechseln, ist der Sitz von CP, wenn der Abnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(25) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen entspricht.
(26) Damit der Endverbraucher einwandfreie Produkte erhält, ist der Abnehmer verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung unter angemessenen Bedingungen, insbesondere frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt, und einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Daten über die Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen.
(27) Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware kann der Abnehmer keine Rechte geltend machen. Bei Mängel, die nicht unerheblich sind, ist CP berechtigt, durch Lieferung mangelfreier Ware Nacherfüllung zu leisten. § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt . Der Abnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten wenn die Ersatzlieferung fehlt schlägt.
(28) Für Mängel der Ware, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen verursacht werden, haftet CP nicht. Dies gilt insbesondere für Mängel, die Folge von Verletzungen der in § 712 geregelten Pflichten des Abnehmers sind.
(29) Alle Gewährleistungsansprüche des Abnehmers gemäß § 437 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware. § 478 BGB bleibt unberührt.
(30) Schadenersatzansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen. CP haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet CP nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Abnehmers.
(31) Der Haftungsausschluss gemäß Abs.(1) gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß § § 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.
(32) Soweit die Haftung von CP ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CP.
(33) Ein Rücktritt des Abnehmers wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung setzt voraus, dass CP die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(34) Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z. B. Fixgeschäft) etwas anderes ergibt. Weiter gilt dies nicht bei einem Mangel der Kaufsache; In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regeln des Kaufrechts soweit in den vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht abweichend geregelt.
(35) Abweichungen von diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.